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   OVG Schleswig-Holstein, 29.12.2006 - 15 P 3/06   

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OVG Schleswig-Holstein, 29.12.2006 - 15 P 3/06 (https://dejure.org/2006,44982)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.12.2006 - 15 P 3/06 (https://dejure.org/2006,44982)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Dezember 2006 - 15 P 3/06 (https://dejure.org/2006,44982)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.12.2006 - 15 P 2/06
    Der Beklagte hat dem beigeladenen Verein den Informationszugang durch Bescheid vom 28. Oktober 2001 gestattet, sobald der Bescheid unanfechtbar wird; von der Gestattung ausgenommen wurden die Blätter 3- 12, 50 64 und 92 99 des Ordners 9 und weitere Aktenteile, die geschwärzt oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin eingestuft wurden (s. dazu das Verfahren 15 P 3/06).

    1. Hinsichtlich der allgemeinen verfahrensrechtlichen Fragen verweist der Senat auf seinen im Verfahren 15 P 3/06 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage, in dem ausgeführt wird: 1. a. Der Einwand (der Beigeladenen), über die vorgelegte Frage entscheide nicht der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), ist unbegründet.

    Die in den Akten enthaltenen vertraulichen Unterlagen der Reaktorsicherheitskommission (RSK) sind von der Beklagten zu Recht (s. den Beschluss im Parallelverfahren 15 P 3/06) zurückgehalten worden.

    Insoweit kann ebenfalls auf den im Parallelverfahren 15 P 3/06 ergangenen Beschluss verwiesen werden: Den formellen, mit Hinweis auf freiwillig überlassene Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 lit. g der Richtlinie 2003/4/EG) begründeten Einwänden ist nicht zu folgen.

    c) Zur Aktenvorlage bzgl. personenbezogener Daten nimmt der Senat auf den im Parallelverfahren 15 P 3/06 ergangenen Beschluss Bezug (zu 5.b.cc(2)).

    aa) Zum Geltungsgrund und zum Schutzbereich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat der Senat im Parallelverfahren 15 P 3/06 allgemein ausgeführt: [Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse] umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, wobei Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse im Wesentlichen kaufmännisches Wissen umfassen (vgl. zu dieser Begriffsbestimmung BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006, a.a.O., S. 166 [zu C.I.2.b.aa der Gründe]).

    cc) Zur vorzunehmen Abwägung hat der Senat im Parallelverfahren 15 P 3/06 ausgeführt: Ähnlich, wie es im Hauptsacherechtsstreit für den Informationsanspruch der Fall ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2003/4/EG), bedarf auch die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 2 VwGO einer Abwägung dahingehend, ob Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses am effektiven Rechtsschutz zu gewähren ist (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006, a.a.O., S. 168 [bei Juris Tz. 114]).

    Eine Abwägung anhand der o. a. Überlegungen, die dem verfassungsrechtlich begründeten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der öffentlichen Funktion des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs andererseits hinreichend Rechnung trägt, führt zu folgenden Ergebnissen: (1) Nach den Gründen des Beschlusses des Senats in der Parallelsache 15 P 3/06 kommt dem Informationsanspruch im Rahmen der Abwägung auch im Hinblick auf seine europarechtlich und (bundes-)gesetzlich anerkannte Funktion in Bezug auf die Aktenteile ein erhöhtes Gewicht zu, die sich im engeren Sinne auf den Störfall vom 14.12.2001 beziehen.

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